Die rechtlichen Seiten der KI

Rechtsanwalt Arne Trautmann über die juristischen Fallstricke der KI-basierten Menschenfotografie sowie Chancen und Risiken für Bildschaffende.

digit!: Bildgebende KI-Verfahren entwickeln sich atemberaubend schnell fort. Ist unser Rechtssystem darauf vorbereitet?

Arne Trautmann: Teilweise: Manches lässt sich aus der echten Welt ableiten, bei anderen Aspekten bewegen wir uns auf völligem Neuland.

Machen wir es konkret, Stichwort Urheberrecht bei KI-Bildern: Wem gehört das Trainingsmaterial, das Stable Diffusion, Midjourney & Co verwenden – und wem gehören die fertig generierten Bilder?

AT: Zwei wirklich spannende Fragen, die mittelbar miteinander zusammenhängen. Beim Trainingsmaterial kommt es darauf an, aus welchen Quellen es stammt. Manche Bilder kommen aus dem universitären Umfeld und sind eigentlich der Forschung vorbehalten. Hier ist die Nutzung rechtlich wenig problematisch, soweit es eben um Forschung geht. Bei kommerzieller Nutzung wird es kompliziert – oft schließen die Lizenzbedingungen das aus. Big Player wie Google oder Meta – also Facebook – dürften sich über ihre Geschäftsbedingungen abgesichert haben, dass sie das vorhandene Material auch für KI-Zwecke nutzen dürfen.

Andere KI-Unternehmen bedienen sich in freien Bilddatenbanken wie ImageNet oder CoCo. Die enthalten mehrere Millionen Bilder, ein kleiner Teil davon ist urheberrechtlich geschützt. Wirklich problematisch wird es aber, wenn das Trainingsset das komplette Internet umfasst. Meines Erachtens ist die Nutzung für KI-Training weder nach kontinentalem noch nach US-Recht erlaubt. Bislang ist das aber noch eine rechtliche Grauzone. Andererseits: Der Widerstand der Rechteinhaber wächst.

Wie sieht dieser Widerstand aus?

AT: Getty Images hat geklagt, weil erwiesenermaßen Getty-Bildmaterial für Trainingszwecke genutzt wurde, ohne Rechte einzuholen. Das war deshalb offensichtlich, weil die KI entsprechende Wasserzeichen in das generierte Bildmaterial integriert hat: Sie ging bezeichnenderweise davon aus, diese Wasserzeichen gehörten nun zu einem Bild dazu. Juristisch lautet die Frage: Ist das noch auf der Basis von „fair use“ nach US-Recht passiert? Insgesamt gibt es jedenfalls eine Reihe von Sammelklagen in den USA, eine Klärung steht noch aus.

Sind diese Klagen nicht das letzte Aufbäumen des Establishments? Sprich: Hinkt die Rechtsprechung dem Geschehen nicht gnadenlos hinterher?

AT: Natürlich, rechtliche Einwände sind per se reaktiv. Das heißt aber nicht, dass sie aussichtslos sind. Mit Unterlassungsklagen kann man Unternehmen schon lahmlegen – zumal in den USA, wo eine Missachtung gleich Millionenbeträge an Schadensersatz nach sich ziehen kann.

Und wem gehört das fertige, vermarktbare Bild?

AT: Hier lautet die Frage: Welche Lizenz bekomme ich von der KI-Plattform, mit deren Hilfe ich ein Bild generiert habe? Bzw. können diese Unternehmen mir das überhaupt lizenzieren, wenn das Trainingsmaterial – auf Deutsch gesagt – aus dem Netz zusammengeklaubt wurde? Noch komplexer wird es bei „composed content“: Welche Rechte besitze ich, wenn ich von mir fotografierte Bildhintergründe mit KI-generierten People-Bildern kombiniere? Genau diese Fragen gilt es, zu klären.

Wie können Anbieter von KI-Bildern dieses Risiko umschiffen?

AT: Beispielsweise indem sie …

 

 


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