KI-Recht für Bildschaffende

Medien-Fachanwalt Dennis Tölle ordnet typische Fälle in Sachen des EU AI Act und der KI-Kennzeichnungspflicht ein.

KI-Bild

Offenlegung von KI

Ich erstelle für einen Kunden ein Bild, bei dem ich KI einsetze. Im Vertrag steht lediglich „Bild“, der Kunde geht aber wahrscheinlich von einer Fotografie aus. Muss ich den KI-Einsatz offenlegen? Und welche Ansprüche könnte der Kunde haben?

Dennis Tölle: Entscheidend ist zunächst nicht der AI Act, sondern der Vertrag: Was habt ihr vereinbart? Steht im Auftrag nur „Bild“, ist das auslegungsbedürftig, §§ 133, 157 BGB. Durfte der Kunde nach dem, was er verstehen konnte, eine fotografische Aufnahme erwarten, kann ein hoher KI-Anteil bereits ein Sachmangel sein.

Daraus ergibt sich auch der eigentliche Regressweg: Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz. Der AI Act spielt dabei keine Rolle, denn er regelt etwas anderes.

Für die Kommunikation gilt eine einfache Faustregel: Je höher der KI-Anteil, desto eher solltest du ihn offenlegen. Eine reine Retusche mit geringem KI-Anteil ist unkritisch. Bei einer vollständigen Generierung würde ich den KI-Einsatz immer offenlegen. Diese Aufklärungspflicht folgt aus Treu und Glauben, § 242 BGB. Am saubersten ist eine ausdrückliche Regelung im Angebot oder Vertrag.

Hinzu kommt eine zweite Ebene, die häufig übersehen wird: das Urheberrecht. Ein rein KI-generiertes Bild ohne eigene schöpferische Prägung ist urheberrechtlich nicht geschützt, weder als Lichtbildwerk nach § 2 UrhG noch als Lichtbild nach § 72 UrhG. Wer zu hundert Prozent KI liefert, kann dem Kunden womöglich keine ausschließlichen Nutzungsrechte einräumen, weil es schlicht keine gibt.

Relevant ist außerdem eine eigenständige Offenlegungspflicht aus Art. 50 Abs. 4 AI Act, die dich als Betreiber trifft, unabhängig von der separaten Kennzeichnungspflicht des KI-Anbieters. Sie greift, wenn das Ergebnis ein Deepfake ist – also ein Bild, das etwas real Existierendem ähnelt und einem Betrachter fälschlich als authentisch erscheinen würde, unabhängig vom KI-Anteil in Prozent. Dann trifft dich als Einsetzenden eine Offenlegungspflicht. Für künstlerische Werke gilt eine Ausnahme: Hier reicht eine Kennzeichnung, die die Darstellung nicht stört.

Im schlimmsten Fall drohen …

 

 


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